der Tischtennisgemeinschaft (TTG) SMS Dahlbruch vom 17.01.2009

§1 Name und Sitz

  1. Der am 10.08.1957 in Hilchenbach gegründete Verein führt den Namen Tischtennisgemeinschaft (TTG) SMS Dahlbruch.
  2. Der Sitz des Vereins ist 57271 Hilchenbach.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    • Regelmäßiges Trainieren,
    • Teilnahme und Durchführung von Turnieren,
    • Teilnahme am Mannschaftsspielbetrieb,
    • Jugendsommerzeltlager,
    • Durchführung von Feriensommerspielen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder, die ab dem 16. Lebensjahr aktives und passives Stimm- und Wahlrecht haben, und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht. Zur Berufung eines Minderjährigen als Vorstandsmitglied ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verin oder um die Förderung des Tischtennissports besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Der Vorschlag des Vorstandes muss mindestens die Zustimmung von ¾ der gesamten Vorstandsmitglieder erhalten. Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Wird ein langjähriges Vorstandsmitglied zum Ehrenmitglied ernannt, kann – als besondere Ehrung – bei der Ernennung die Bezeichnung des lange Jahre ausgeübten Amtes mit dem Zusatz „Ehren…“ verliehen werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragssteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt des Mitglieds,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Das austretende Mitglied muss seinen Verpflichtungen bis zum Ende des laufenden Halbjahres noch nachkommen.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Verhörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§6 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die per Bankeinzug zu zahlen sind. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und mindestens 1/2jährlich erhoben. Die Mitgliederversammlung kann einen abweichenden Familienbeitrag festsetzen. In Fällen wirtschaftlicher Notlage kann Stundung oder zeitweiliger Erlass der Beitragszahlung schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Die Einladung erfolgt per Post.
  4. Jedem Mitglied nach §3 steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung sowie Satzungsänderungen ist mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
  9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Feststellung der Jahresrechnung,
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    6. Wahl des Vorstandes,
    7. Wahl der Kassenprüfer,
    8. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderung

§10 Vorstand

  1. Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
        1. Erste(r) Vorsitzende(r),
        2. Zweite(r) Vorsitzende(r),
        3. Kassenwart(in),
        4. Sportwart(in),
        5. Jugendwart(in),
        6. Gerätewart(in).

          Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an:
        7. Pressewart(in),
        8. Hüttenwart(in).

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Nachwahl. Die Abstimmung hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen. Mit Ausnahme des/der 1. Vorsitzenden können die anderen Vorstandsmitglieder gleichzeitig mehrere Vorstandsämter innehaben. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder a.-f-, unter denen sich der /die 1. oder 2. Vorsitzende befinden muss. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nicht zur Vertretung berechtigt. Der Vorstand muss aus mindestens drei Personen bestehen. Die Mitglieder des Vorstands werden jährlich neu gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Es besteht die Möglichkeit der Wahl von Stellvertretern/innen für die unter d-h genannten Ämter.

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung – und soweit an anderen Stellen in dieser Satzung nicht ausdrücklich erwähnt – die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der/Die Vorsitzende – oder im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter/in – beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich. Der/Die Vorsitzende leitet die Verhandlung des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Einer vorherigen Bekanntgabe der Tagesordnung bedarf es nicht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  2. Der/Die Kassenwart/in verwaltet die Kasse und hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er/Sie nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke, die den Gesamtbetrag im Einzelfall von € 50,-- überschreiten, nur im Einvernehmen mit dem/der 1. Vorsitzenden – oder im Verhinderungsfalle mit dessen/deren Stellvertreter/in – leisten.
  3. Dem/Der Sportwart/in obliegt in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Mannschaftsführern und dem/der Gerätewart/in die Ordnung des gesamten Spielbetriebs.
  4. Der/Die Jugendwart/in soll folgende Aufgaben wahrnehmen:
    1. Die Jugendarbeit aktivieren und auf eine breitere Basis stellen,
    2. Jugendliche für verantwortungsvollere Aufgaben vorbereiten,
    3. Gegebenenfalls neue Aufgaben in die Jugendarbeit aufnehmen, um so auch noch abseits stehende Jugendliche anzusprechen.
  5. Der/die Gerätewart/in ist für die Pflege und Instandhaltung aller Gerätschaften voll verantwortlich. Größere Schäden an den Gerätschaften, die durch Mitglieder oder durch Fremdeinwirkung entstanden sind, sind unmittelbar nach Bekanntwerden an den/die Sportwart/in oder den/die 1. Vorsitzende/n zu melden.

§11 Jugend des Vereins

Auf schriftlichen Antrag, der von mindestens zehn Jugendlichen des Vereins unterzeichnet sein muss, müssen Jugendversammlungen einberufen werden. Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart einberufen und von diesem geleitet. Die in der Versammlung erarbeiteten Empfehlungen sind zur Beschlussfassung dem Vorstand innerhalb von einer Woche vorzulegen.

§12 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hilchenbach, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
  2. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.